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Dez17

Winterpflichen

Für Hausbesitzer bedeutet der Winter Arbeit: ?Eigentümer sind für die Verkehrssicherheit auf und rund um ihr Grundstück verantwortlich. Schneeräumen und Streuen vor der eigenen Haustür sind daher keine freiwilligen Leistungen, sondern Pflichten, die man ernst nehmen sollte, wenn man sich nicht auf juristisches Glatteis begeben will?, klärt Schwäbisch Hall-Rechtsexperte Stefan Bernhardt über die Gesetzeslage auf.

?Wer auf ungeräumten oder ungestreuten Wegen vor einem privaten Grundstück zu Schaden kommt, kann den Hausbesitzer nämlich haftbar machen. Arzt- und Krankenhauskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld können sich zu horrenden Beträgen summieren, für die auch keine Versicherung einspringt?, weiß der erfahrene Jurist. Seine Zusammenstellung exemplarischer Gerichtsurteile gibt Hausbesitzern Orientierung, wozu sie im Winter verpflichtet sind.

1. Die Räum- und Streupflicht gilt nicht nur für die Gehwege vor dem Haus, sondern auch die Zugänge zu Haus, Mülltonnen, Park- und Tiefgaragenplätzen (OLG Karlsruhe, Az. 14 U 107/07). Grenzt ein Grundstück an mehrere Straßen, so genügt es nicht, nur die Seite verkehrssicher zu machen, von der aus man das Grundstück betreten oder befahren kann (OLG Brandenburg, Az. 4 U 55/07).

2. Geräumt und gestreut werden muss in der Regel zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen darf es morgens auch eine Stunde später sein. Wichtige Ausnahme: Gibt es Anhaltspunkte für eine bevorstehende Glatteisbildung, muss auch außerhalb dieses Zeitrahmens vorbeugend gestreut werden (OLG Brandenburg, Az.: 5 U 86/06).

3. Schneit es mehrmals am Tag, muss auch mehrfach geräumt werden ? soweit es zumutbar ist. Bei Eisregen und Blitzeis etwa muss man lediglich versuchen, der Glättebildung, so gut wie unter den extremen Bedingungen eben möglich, entgegenzuwirken (OLG München, Az. 1 U 3243/09).

4. Komplett schnee- und eisfrei müssen die Wege nicht sein. Es muss aber ein mindestens ein Meter breiter, rutschfester Durchgang vorhanden sein, auf dem zwei Personen gefahrlos aneinander vorbeigehen können (BGH, Az. III ZR 8/03).

Bernhardt: ?Übrigens können die Winterpflichten durchaus auch Mieter betreffen. So wie die Gemeinden ihre Verkehrssicherungspflicht in aller Regel auf die Anlieger, also die Hauseigentümer, abwälzen, können Vermieter die Räum- und Streupflicht in der Hausordnung oder im Mietvertrag auf die Mieter übertragen. Ist dies der Fall, sind auch Urlaub oder Krankheit keine Entschuldigungsgründe. Wer verhindert ist, muss sich um Ersatz kümmern. Es kann daher nicht schaden, rechtzeitig beim Vermieter oder der Hausverwaltung nach der Zuständigkeit zu fragen.?

Schwäbisch Hall, den 12. Dezember 2014

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